KündigungsGeld

Die clevere Geldanlage...!

KündigungsGeld im Überblick

Clever Sparen!

Mit unserem KündigungsGeld erhalten Sie eine lukrative, sichere Geldanlage, die kurzfristig verfübar ist. Sie können jederzeit den Anlagebetrag aufstocken und nach der kurzen Kündigungsfrist von 35 Tagen über einen Teil- oder den Gesamtbetrag verfügen.

Rahmenbedingungen KündigungsGeld

  • Laufzeit unbefristet
  • Zinssatz variabel
  • Teilkündigungen sind möglich (Mindestanlagebetrag: 2.500 Euro)
  • Angebot freibleibend (Stand: 25.092023)

Häufige Fragen zum KündigungsGeld

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufgestockt?

Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und dann jederzeit Aufzahlungen tätigen.

Wann werden die Zinsen berechnet?

Die Zinsen werden vierteljährlich berechnet, oder bei Gesamtauflösung. Auszahlung erfolgt auf das Verrechnungkonto.

Wie lange muss ich das Geld festlegen?

Die Anlagedauer ist auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage und kann jederzeit ausgesprochen werden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.